|||||||||||||||||||||||||||||||||||||| Muss Recht immer eintönig und grau sein? ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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14.01.2016 > BGH aktuell zu Facebook und Funktion "Freunde einladen _ Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die mithilfe der Funktion "Freunde finden" des Internet-Dienstes "Facebook" versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als "Facebook"-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Der I. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass "Facebook" im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion "Freunde finden" den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt
hat .... ....Einladungs-E-Mails von "Facebook" an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei "Facebook" registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von "Facebook" aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des "Facebook"-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden. Bundesgerichtshof > I ZR 65/14 > 14.01.2016
+ 02/2015 - Es ist nicht zu fassen: Notarzt Alexander Hatz, der um das Leben eines zweijährigen Kindes rannte, soll nun 4500,00 Euro Strafe zahlen. Ein Führerscheinentzug von 6 Monaten könnte drohen. Und das Amtsgericht Neuburg wollte das mit einem Strafbefehl aus der Welt schaffen. Sagt mal, Ihr da bei AG Neuburg: Gehts noch? Eine Onlinepetiton die dem Mediziner den Rücken stärkt sammelt und braucht Unterschriften. www.pnp.de/nachrichten/bayern/ >> www.openpetition.de/freispruch-fuer-den-notarzt-alexander-hatz >> Anmerkung von RAin Claudia Lehrer-Wolf, Fachanwältin Verkehrsrecht: So denn die Berichterstattung der Medien stimmt, begründete der Anzeiger seine Anzeige damit, dass er "Scharf bremsen und ausweichen musste". Daraus ergibt sich zunächst, dass er wohl seine Geschwindigkeit nicht reduziert hatte und da er genug Platz zum Ausweichen hatte, hätte er auch wohl genug Platz gehabt, dem Notarztwagen den Platz zu lassen, den dieser möglicherweise benötigte. Es bliebe also zunächst zu prüfen inwieweit sich der Anzeiger selbst strafbar gemacht hatte. Und allgemein: Selbst wenn ein "Nothelfer" sich in einer Stresssituation einmal fahrlässig verhalten sollte, sollte bei der Beurteilung der Strafbarkeit die Motivation nicht unberücksichtigt bleiben. Nachtrag: Der Strafbefehl wurde zurückgenommen.
+ BGH-Entscheidung: Wegfall, Störung der Geschäftsgrundlage. + Rechtsprechung > EuGH-Entscheidung zu "Die Realität" - EuGH sagt ja zum I-Framing, zur Einbettung fremder Inhalte in eigene Webseiten. Nachdem durch die durchaus korrekten Entscheidungen zum Verlinken, die besagten, dass ins Internet eingestellte Verlinkungen rechtens sind, in dieser Ecke mal für Ruhe gesorgt haben, kommt jetzt ein EuGH-Urteil daher, welches die Verfechter der Kostenloskultur, die an dieser Kostenloskultur selbst bestens verdienen, aufjubeln lassen dürfte: Das Darstellen fremder Inhalte in Frames, die sog. Einbettung in eigenen Seiten, kann, nach EuGH-Meinung durchaus rechtens sein. Viele Experten im Suchmaschinenbereich vertreten jedoch mittlerweile die Meinung, dass Verlinkungen auch dazu genutzt werden können eine Website bei
Google "abzuschiessen". Unter diesem Aspekt könnte es dann durchaus wieder gerechtfertigt sein, wenn ein Webseitenbetreiber das Verlinken seiner Webseite von seiner Zustimmung abhängig macht.
+ Sonstiges > Rechtliche Entwicklungen: Justizminister Maas fordert von Suchmaschinen mehr Transparenz beim Zustandekommen ihrer Suchergebnisse. Genaugenommen fordert er dies im Moment lediglich von dem Quasimonopolisten Google. Diese "Offenlegung" des Algos lediglich vom
absoluten Marktführer zu verlangen dürfte der falsche Ansatz sein. Auch aus rein
juristischer Betrachtung.
+ Sonstiges > Aktuell September 2014 Braucht es Dienste wie UBER oder Airbnb, bei denen meist nur einer wirklich richtiges Geld verdient? Nämlich die Betreiber der Plattformen selbst!UBER jammert wieder mal rum, weil der Gesetzgeber nicht schnell genug hinterherkommt die "veraltete" Gesetzgebung ihrem Firmenkonzept anzupassen. Und klar, UBER hat nur unser aller Wohl im Auge. Jetzt werden die Kilometerpreise der "veralteten Gesetzgebung" angepasst: Wen das Gejammere wirklich interessiert > http://blog.uber.com/MYchoiceUBERde Jungs, unser Gesetzgeber arbeitet dran, es wird nicht mehr lange dauern und unser Gesetzgeber wird bei jedem neuen, aus den USA kommenden neuen Internetkonzept, die Gesetze innerhalb von 24 Stunden den jeweiligen Firmenerfordernissen anpassen. ^^ Aber mal im Ernst > Hier weiterlesen + |
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Unten: Übersicht der unter den jeweiligen Rubriken eingestellten aktuellen Inhalte. Am Ende der Rubriken finden Sie die Verweise auf Seiten, in denen Sie wiederum eine Übersicht älterer, aber durchaus immer noch interessante und bis heute aktuelle Inhalte finden.
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